Das Foto zeigt einen Brief – keine Drucksache - von Neustadt-Eberswalde (Provinz Brandenburg, OPD Potsdam, Kreis Oberbarnim) nach Grafenbrück.
Er ist mit einer ½ Sgr.-Marke orange der ersten Ausgabe (Mi.Nr. 1) freigemacht, die mit dem Nummernstempel „1028“ entwertet wurde. Zusätzlich wurde der L2 „NEUST.EBERSWALDE 16. 3.“ als Aufgabestempel abgeschlagen. Im unteren linken Teil befindet sich eine rote Vortaxe „1/2“.
Der Brief ist an den königl. Oberförster, Herrn Krüger, gerichtet, verfügt über handgeschriebenen Inhalt und stammt vom 16. März 1851. Somit ist auch das Aufgabejahr bekannt - es ist ein sehr früher Brief nach Ausgabe der ersten Freimarken zum 15. November 1850.
Aus dem Inhalt ergibt sich, dass er von einem Ehrenfried Schultz aus Spechthausen stammt, der darin eine Bestellung von 10 Klafter Stubbenholz aufgibt.
Was den Brief betrifft, so ist dieser entweder vom Absender in Neustadt-Eberswalde aufgegeben oder dem Landbriefträger auf seinem Rundgang in Spechthausen mitgegeben worden. In jedem Falle lief der Brief über Neustadt-Eberswalde und wurde dort entwertet.
Marienwerder ist eine Gemeinde im Landkreis Barnim, liegt westlich der Kreisstadt Eberswalde und bezeichnet gleichzeitig einen Ortsteil der gleichnamigen Gemeinde. Dazu gehörten auch das Forsthaus Grafenbrück, die Grafenbrücker Mühle und Grafenbrückschleuse.
Die Entfernung zwischen Neustadt-Eberswalde und Grafenbrück (Marienwerder) beträgt ca. 1½ Meilen, die zwischen Spechthausen und Neustadt-Eberswalde ca. ½ Meile.
Nachfolgend eine kleine Skizze, die Lage der Dörfer betreffend:
Marienwerder o
o Eberswalde
o Spechthausen
Oberförster Krüger war im Jahr 1851 offenbar schon einige Jahre im Amt. Am 23. Februar 1849 verkaufte er zur „Etaterfüllung des Jahres“ Holz auf dem Zainhammer bei Neustadt-Eberswalde (Öffentlicher Anzeiger No 1 zum 7. Stück des Amtsblattes der Regierung zu Potsdam und Berlin).
Im Jahre 1850 hatte Neustadt-Eberswalde lt. K. Krauß 4.800 Einwohner.
Zur Portoberechnung:
Zum Zeitpunkt
der Aufgabe des Briefes galt dem Grunde nach noch das Regulativ von
1824 - ein neues gab es erst zum 1. September 1852. Briefe aus dem
Landbezirk kosteten nach §57, Abschnitt F, S. 44 des Reglements von
1824 1 Sgr. für eine Entfernung bis 1 ½ Meilen, 2 Sgr. bei 2 Meilen
Im Falle der Abholung des
Briefes durch den Empfänger ermäßigte sich die Gebühr auf ½ Sgr.
In diesem Zusammenhang war eine entsprechende Erklärung bei der
Postanstalt zu hinterlegen. Da ein Förster eine Person des
öffentlichen Lebens war und vermutlich wie in unserem Beispiel
regelmäßig Post erhielt, erscheint es durchaus sinnvoll, dass der
sich das Bestellgeld ersparte und die Post in Neustadt-Eberswalde
abholte oder abholen ließ.