Satzung
Satzung des Vereins „Bundesarbeitsgemeinschaft Preußen für Philatelie und Postgeschichte e. V. im Bund Deutscher Philatelisten e. V.“
Rheinbach, 28. November 1976
Hinweis: Die Präambel zu § 3 wurde der Satzung im Verlauf der Jahreshauptversammlung am 16. Juni 1990 in Boppard/Rhein hinzugefügt.
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft Preußen für Philatelie und Postgeschichte“.
- Er hat seinen Sitz in Rheinbach und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Postgeschichte und Philatelie Preußens einschließlich der Forschung auf diesem Gebiet.
Mitgliedschaft
Präambel
Mitglied der Arge Preußen kann jeder werden, der die Mitgliedschaft in einem Verein eines
Landesverbandes des BDPh e. V. oder in einem Verein eines der FIP angeschlossenen
Landesverbandes nachweist.
- Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
- Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung (Einschreiben), die spätestens zum 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen muss.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei wichtigem Grund erfolgen. Dazu ist ein Beschluss von drei Viertel der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss muss die Angabe des Ausschlussgrundes enthalten.
- Mitglieder zahlen einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Redakteur,
e) dem Schatzmeister. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrer Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Die stellvertretenden Vorsitzenden können nur gemeinschaftlich handeln.
- Der Vorstand wird durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt für die Dauer von drei Jahren.
- Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der ordentlichen Amtszeit ist jederzeit möglich, wenn gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird.
Die Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung vom zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Die Einladungsschreiben müssen mindestens 21 Tage vor dem Tage der Versammlung mit Tagesordnung abgeschickt werden.
- Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.
Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen des Vereins philatelistischen oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt.